§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen Klootschießer- und Boßelerverein “Hier up an“ Wiesederfehn, e. V, gegründet 28.02.1914
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Wiesmoor, Ortsteil Wiesederfehn.
§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Klootschießens und des Boßelns als Sport und Heimatspiel sowie die Erhaltung und Pflege der
ostfriesischen Muttersprache.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen im Klootschießen, Boßeln und im
Schleuderballwerfen sowie in der Pflege der ostfriesischen Muttersprache durch entsprechende kulturelle Veranstaltungen.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
§ 5 Zuwendungen und Vergütungen an Vereinsmitglieder
Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 6 Wegfall der Gemeinnützigkeit
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereines an die Stadt Wiesmoor, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann auf Antrag jede natürliche Person werden.
Die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluß trifft der
Klootschießer- und Boßelerverein.
b) Die gleichzeitige aktive Mitgliedschaft bei mehreren
Klootschießer- und Boßelervereinen ist nicht statthaft.
c) Die Mitglieder sind durch schriftliche Erklärung dem Vorstand
gegenüber zum Austritt aus dem Verein jederzeit berechtigt.
d) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht auf einen anderen
übertragen werden.
§ 8 Beitrag
a) Beitragspflichtig ist jedes Mitglied ab vollendetem 17. Lebens-
jahr. Über Ende der Beitragspflicht sowie Beitragsbefreiung
entscheidet die Mitgliederversammlung in der jährlichen Ge-
neralversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
b) Wer seinen Beitrag an den Verein in 12 aufeinanderfolgenden
Monaten nicht bezahlt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Über
die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung in
der jährlichen Generalversammlung.
§ 9 Organisation
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand
und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern:
- dem Vereinsvorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- der Frauenwartin
- dem Jugendwart
- dem Gerätewart
- dem Spielleiter Männer
- der Spielleiterin Frauen
b) Vorstand im Sinne des § 24 BGB ist der Vereinsvorsitzende
der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassenwart.
Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung befugt.
§ 11 Wahl des Vorstandes
a) Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich von der Mitglieder-
versammlung auf der Generalversammlung gewählt. Bei ungerader
Jahreszahl scheiden zwei Mitglieder des Vorstandes durch Losent-
scheid aus. Bei gerader Jahreszahl tritt der gesamte Vorstand
zurück. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wer die einfache
Stimmenmehrheit in der beschlussfähigen Versammlung auf sich
vereinigt, ist gewählt.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt,
bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
b) Die Bestellung als Vorstandsmitglied kann auf einer ordnungs-
gemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Mehrheits-
beschluss widerrufen werden.
§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes
a) Alle Vorstandsmitglieder haben über die einzelnen Angelegenheiten
des Vereins, soweit sie vom Vorstand zu besorgen sind, in einer
Vorstandsversammlung zu beschließen. Jedes Mitglied des Vor-
standes ist gleichwertig stimmberechtigt. Beschlussfähig ist der
Vorstand bei mindestens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder.
b) Bei Rechtsgeschäften, die über den Rahmen der gewöhnlichen
Vertretung und Geschäftsführung hinausgehen, ist die Zustimmung
sämtlicher Vorstandsmitglieder (§ 10) erforderlich. Im Übrigen
gelten die §§ 15c und 16 entsprechend.
c) Der Vereinsvorsitzende beruft die Versammlung der Organe ein, er
bestimmt die Tagesordnung und leitet die Versammlungen. Der
Stellvertreter kann stellvertretend die Aufgaben des Vereins-
vorsitzenden wahrnehmen. Dem Schriftführer obliegt die Geschäfts-
führung des Vereins und er fertigt die Versammlungsprotokolle.
Der Kassenwart führt dir Vereinskasse. Der Jugendwart hat die
Aufgabe, bei den Jugendlichen das Interesse für das Friesenspiel
zu wecken und sie zu leistungsstarken Klootschießern und
Boßelern zu trainieren.
Dem Sportwart obliegt die Koordination der einzelnen Mann-
schaften. Dem Gerätewart obliegt die Pflege, Erhaltung und
Anschaffung der für das Boßeln, Klootschießen und Schleuderball-
werfen erforderlichen Gerätschaften.
§ 13 Erweiterter Vorstand
Der erweitertete Vorstand besteht aus dem Bahnweiser, dem 2. Schrift-
führer, dem 2. Jugendwart und dem Seniorenbetreuer. Der erweiterte
Vorstand wird in den Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mitglieder-
versammlung in der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl
sowie Aufstockung ist möglich.
Zum erweiterten Vorstand gehören weiterhin der Ehrenvorsitzende und
die Ehrenmitglieder des Vorstandes.
§ 14 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes bestehen darin, den Vereins-
vorstand bei seinen Aufgaben speziell in der Geschäftsführung zu
unterstützen. Der Vereinsvorstand bestimmt, welche Aufgaben der
erweiterte Vorstand zu bearbeiten hat. Der erweiterte Vorstand ist
bei erweiterten Vorstandsversammlungen stimmberechtigt.
§ 15 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern
des Vereinsvorstandes des erweiterten Vorstandes und den stimm-
berechtigten Vereinsmitgliedern.
b) Jedes Vereinsmitglied ab 18 Jahren ist stimmberechtigt.
c) Die Mitgliederversammlung (der Generalversammlung) hat das Recht,
über alle Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Ihrer
Beschlussfassung ist insbesondere vorbehalten:
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Abnahme des
Jahresberichtes und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vor-
standes, die Ernennung der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmit-
glieder, die Aufnahme in den Verein und der Ausschluss aus dem
Verein, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungs-
gemäß einberufen ist und ein Sechstel der Vereinsmitglieder anwe-
send ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ist
eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, entscheidet auf
einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen; bei der Einberufung ist darauf hinzu-
weisen.
e) Die Generalversammlung findet alljährlich zu Beginn des Jahres
statt. Die Einberufung ist mit der Tagesordnung eine Woche vorher
den Mitgliedern durch Aushang bekannt zu geben.
f) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn der sechste Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt oder wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.
g) Über alle Anträge, die in der Mitgliederversammlung außerhalb der
Tagesordnung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederver- sammlung mit 3 / 4-Mehrheit.
h) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
den Wortlaut der Beschlüsse wiedergeben muß. Das Protokoll ist
von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem weiteren
Teilnehmer der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.
§ 16 Stimmrechtsausschluss
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein
betrifft.
§ 17 Erfordernis der qualifizierten Mehrheit
Für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern, den
Ausschluss aus dem Verein, den Erwerb von Mitgliedschaften und für
Satzungsänderungen ist eine 3 / 4-Mehrheit der Mitgliederversammlung
erforderlich.
§ 18 Rechnungsjahr
a) Das Rechnungsjahr läuft ab dem 01. Januar bis zum 31. Dezember. Die
Rechnungslegung hat in der Mitgliederversammlung auf der Gerneral-
versammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Kassenwart
zu erfolgen.
b) Die Kassenunterlagen sind entsprechend den Verjährungsfristen
aufzubewahren, mindestens aber fünf Jahre.
§ 19 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung ist jährlich einmal durch zwei Vereinsmitglieder,
die nicht zum Vorstand gehören, durchzuführen. Die Kassenprüfung
ist durch Unterschrift der Prüfer zu bestätigen.
§ 20 Dienstverpflichtung
Jedes Vereinsmitglied kann bei Vereinsveranstaltungen zum Dienst durch den
Vorstand aufgefordert werden.
§ 21 Auflösung des Klootschießer- und Boßelervereins
a) Die Auflösung des Klootschießer- und Boßelervereins „Hier up an“
Wiesederfehn e. V. kann nur dann durch eine ordentlich einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dies auf der
Tagesordnung steht, und eine 3 / 4-Mehrheit der zum Verein
gehörenden Mitglieder für die Auflösung stimmt.
b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins gemäß § 6 an die Stadt Wiesmoor mit dem dort genannten
Verwendungszweck.